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TzBfG

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Informationen

Ausfertigungsdatum21.01.2000
FundstelleBGBl I 2000, 1966
VersionZuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174

Alle Normen


  • Erster Abschnitt
    Allgemeine Vorschriften
  • § 1
    Zielsetzung
    § 2
    Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
    § 3
    Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
    § 4
    Verbot der Diskriminierung
    § 5
    Benachteiligungsverbot

  • Zweiter Abschnitt
    Teilzeitarbeit
  • § 6
    Förderung von Teilzeitarbeit
    § 7
    Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
    § 8
    Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
    § 9
    Verlängerung der Arbeitszeit
    § 9a
    Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
    § 10
    Aus- und Weiterbildung
    § 11
    Kündigungsverbot
    § 12
    Arbeit auf Abruf
    § 13
    Arbeitsplatzteilung

  • Dritter Abschnitt
    Befristete Arbeitsverträge
  • § 14
    Zulässigkeit der Befristung
    § 15
    Ende des befristeten Arbeitsvertrages
    § 16
    Folgen unwirksamer Befristung
    § 17
    Anrufung des Arbeitsgerichts
    § 18
    Information über unbefristete Arbeitsplätze
    § 19
    Aus- und Weiterbildung
    § 20
    Information der Arbeitnehmervertretung
    § 21
    Auflösend bedingte Arbeitsverträge

  • Vierter Abschnitt
    Gemeinsame Vorschriften
  • § 22
    Abweichende Vereinbarungen
    § 23
    Besondere gesetzliche Regelungen
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