§ 21 UAG
Aufgaben des Umweltgutachterausschusses
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein Umweltgutachterausschuss gebildet. Der Umweltgutachterausschuss hat die Aufgabe,
- 1.
- 2.
- eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
- 3.
- Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,
- 4.
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten,
- 5.
- die Verbreitung von EMAS zu fördern.
(2) Der Umweltgutachterausschuss erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über
- 1.
- die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
- 2.
- die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
- 3.
- den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
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