§ 15a UBGG

Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt

Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.