§ 2 ÜblG1DV 1
Evakuierte
(1) Evakuierte (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes) sind Personen deutscher und fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose, die
- vor dem 8. Mai 1945 aus kriegsursächlichen Gründen ihren Wohnsitz freiwillig oder auf behördliche Anordnung aufgegeben und in einem anderen Ort Zuflucht gefunden haben,
- oder
- nach dem 8. Mai 1945 infolge von Maßnahmen der Militärregierungen der drei westlichen Besatzungsmächte den Ort ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes auf unbestimmte Zeit haben aufgeben müssen,
- oder
- nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Internierung am Zufluchtsort ihrer evakuierten Angehörigen ihren ständigen Aufenthalt genommen haben.
(2) Die Zugehörigkeit zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis erlischt:
- 1.
- wenn der Evakuierte am letzten Zufluchtsort ununterbrochen drei Jahre keine Fürsorgeleistungen, Arbeitslosenfürsorgeunterstützung, Sozialversicherungsrenten, Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz oder dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, oder
- 2.
- drei Jahre nach Rückkehr in den Ort des früheren Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts (Ausgangsort) oder des Ersatzausgangsorts im Sinne des § 6 des Bundesevakuiertengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586), sofern nicht die Aufnahme eines Hilfsbedürftigen in ein Altersheim erfolgt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Kosten der Rückführung oder Rückkehr von Evakuierten (§ 8 Abs. 2 des Bundesevakuiertengesetzes).
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