§ 3 ÜblG 1

(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den Bund über:

1.
die Umsatzsteuer,
2.
die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer,
3.
die Beförderungsteuer,
4.
die einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben,
5.
der Ertrag der Monopole.

(2) Mit Wirkung vom 21. September 1949 gehen von den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern und vom bayerischen Kreis Lindau auf den Bund über:

1.
die Zölle,
2.
die Umsatzausgleichsteuer,
3.
die Kaffeesteuer,
4.
die Teesteuer.

(3) Die besondere Regelung für die Soforthilfeabgabe bleibt hiervon unberührt.

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