§ 7 ÜblG 1
(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.
(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind
- 1.
- Heimatvertriebene,
- 2.
- Evakuierte,
- 3.
- Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,
- 4.
- Ausländer und Staatenlose,
- 5.
- Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.
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