§ 5 ÜblG 6

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die alliierten Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin fortfallen oder suspendiert werden.

(2) Das Auswärtige Amt gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

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