§ 14 ÜbPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
- in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
- 2.
- im Übersetzungsprojekt
- a)
- die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und
- b)
- die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und
- 3.
- das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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