§ 4 ÜbPrV
Handlungsbereiche
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
- 1.
- Übersetzen aus der und in die Fremdsprache,
- 2.
- Texte verfassen und bearbeiten,
- 3.
- Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache und
- 4.
- Aufträge selbstständig planen und abwickeln.
(2) Den jeweiligen Handlungsbereichen nach Absatz 1 liegen wirtschaftsbezogene Themen der folgenden Bereiche zugrunde:
- 1.
- Volkswirtschaft,
- 2.
- Betriebswirtschaft,
- 3.
- Bank- und Finanzwesen,
- 4.
- internationaler Handel,
- 5.
- Informations- und Telekommunikationstechnologie,
- 6.
- Umwelt,
- 7.
- Öffentlichkeitsarbeit und Marketing,
- 8.
- Recht und
- 9.
- Politik.
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