§ 19 UErgG

(1) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überwacht die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit von Uraltguthaben. Die Anerkennung bedarf ihrer Bestätigung.

(2) Durch die Überwachung und Bestätigung der Anerkennung wird die Verantwortlichkeit der Verwaltungsstelle des Alten Instituts nicht ausgeschlossen.

Fußnote(n):

§ 16 Abs. 3, § 17 Satz 2 u. § 19 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. § 9 G v. 22.1.1964 7601-3

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