§ 26 UErgG

Welche Beteiligten die Kosten zu tragen haben, bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen. Es kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Die Vorschriften der §§ 10202 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Fußnote(n):

§ 26 Satz 3 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 2 Nr. 2 G v. 27.11.1964 I 933

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