§ 1 UErgG 3
(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Inanspruchnahme eines Geldinstituts, das eine nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannte Niederlassung hat, bleiben anwendbar, auch wenn das Geldinstitut seinen Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt. Das gleiche gilt für die entsprechenden Vorschriften des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483), wenn eine Berliner Altbank ihren Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt.
(2) Der Sitz für die Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet, der für die Niederlassung eines Geldinstituts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in ein öffentliches Register eingetragen worden ist, ist nach Verlegung des Sitzes des Geldinstituts in den Geltungsbereich dieses Gesetzes von Amts wegen zu löschen.
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