§ 13 UERV
Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung
(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite
- 1.
- das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,
- 2.
- die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- 3.
- die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und
- 4.
- den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle.
(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat.
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