§ 27 UERV
Nutzungsbedingungen
(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.
(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen
- 1.
- zur Kontoeröffnung,
- 2.
- zur Kontoführung für Nutzer,
- 3.
- zu kontobevollmächtigten Personen,
- 4.
- zur Authentifizierung,
- 5.
- zu Transaktionen,
- 6.
- zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,
- 7.
- zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,
- 8.
- zur Richtigkeit von Anweisungen,
- 9.
- zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,
- 10.
- zu technischen Störungen und
- 11.
- zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.
(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.