§ 37 UERV
Allgemeine Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen
(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen sind verpflichtet,
- 1.
- die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen,
- 2.
- Prüfberichte (den Validierungsbericht und den Verifizierungsbericht) anzufertigen und
- 3.
- im Validierungsbericht und im Verifizierungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen.
(2) Betragen die geschätzten Upstream-Emissionsminderungen der Projekttätigkeit mehr als 60 Kilotonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Jahr, so müssen die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden.
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