§ 1 UhrmAusbV 2001
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 31, Uhrmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- 2.
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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