(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1479 - 1485)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 5) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen - b)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmen - c)
Werkzeuge, Prüf- und Messmittel festlegen und betriebsbereit machen - d)
Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen - e)
mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken
| 4*) | | | |
- f)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen - g)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
| | | | 4 *) |
6 | betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 6) | - a)
technische Zeichnungen erstellen und anwenden - b)
Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren - c)
Arbeitsabläufe protokollieren - d)
Informationen beschaffen und auswerten, Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere EDV-Anlagen, nutzen; Daten sichern und schützen - e)
Skizzen, Stücklisten, Konstruktionen und technische Zeichnungen manuell und rechnergestützt anfertigen und anwenden
| 5*) | | | |
- f)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden - g)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Arbeitsbereichen sicherstellen
| | 2 *) | | |
- h)
technische Unterlagen, insbesondere Kataloge, Service- und Betriebsanleitungen, Tabellen, Schaltpläne, Diagramme, Handbücher, Bedienungshinweise und einschlägige Normen, auswerten und anwenden - i)
Entwürfe nach Gestaltungsprinzipien anfertigen - k)
branchenübliche Standardsoftware anwenden
| | | | 4 *) |
7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7) | Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere- a)
Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beachten - b)
Qualität fertiger, vorbehandelter und vorbearbeiteter Produkte beachten - c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| 3*) | | | |
- d)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
| | 2 *) | | |
- e)
Qualität in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen, beurteilen
| | | 2 *) | |
- f)
Ursachen von Fehlern, Problemen und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren - g)
qualitätsbewusst im Ausbildungsbetrieb handeln und zur Qualitätssicherung beitragen
| | | | 3 *) |
8 | Prüfen, Anreißen und Messen (§ 3 Nr. 8) | - a)
Messzeuge zum Prüfen von Längen und Winkeln auswählen und unter Beachtung systematischer und zufälliger Messfehler handhaben - b)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen - c)
Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen - d)
Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden, Oberflächenbeschaffenheit von Fügeflächen prüfen, Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
| 5*) | | | |
- e)
Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen, Unwuchten feststellen
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9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 9) | - a)
Bearbeitungsmaschinen, Werkzeuge, Messgeräte und technische Einrichtungen warten, pflegen und vor Korrosion schützen - b)
Störungen an Bearbeitungsmaschinen, Messgeräten und technischen Einrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen - c)
Betriebsstoffe, insbesondere Reinigungsmittel und Schmierstoffe nach Betriebs-, Gefahrstoff-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften wechseln und auffüllen - d)
Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
| 3*) | | | |
10 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10) | - a)
Werkstoffe, insbesondere Eisen-, Nichteisenmetalle und Kunststoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften unterscheiden - b)
Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe, unterscheiden und anwenden - c)
Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagern - d)
Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel beachten, Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen
| 4 | | | |
- e)
metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden, auswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen
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11 | Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung (§ 3 Nr. 11) | - a)
Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der Zusammensetzung durch Wärmebehandeln ändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen, Ergebnisse prüfen - b)
Eigenschaften von Werkstücken und Halbzeugen prüfen - c)
Edelmetalle und Edelmetall-Legierungen prüfen und bestimmen
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12 | manuelles und maschinelles Spanen (§ 3 Nr. 12) | | | | | |
12.1 | manuelles Spanen (§ 3 Nr. 12.1) | - a)
Geräte, Maschinen und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen - b)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen nach Anriss sägen - c)
Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen, entgraten - d)
zylindrische und kegelige Bohrungen unter Beachtung des Werkstoffes mit Handreibahlen auf Passgenauigkeit reiben
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12.2 | Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen (§ 3 Nr. 12.2) | - a)
Spannzeuge unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes auswählen und einsetzen, insbesondere Werkstücke auf der Lackscheibe fixieren, Werkstücke auf der Planscheibe und im Stufenfutter spannen - b)
Kühl- und Schmierstoffe nach dem jeweiligen Verwendungszweck auswählen und einsetzen - c)
Bohrungen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Profilsenken und Planeinsenken herstellen - d)
Bohrungen mit einer Maßgenauigkeit von mindestens IT 7 maschinell durch Reiben herstellen - e)
Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 2,2 und 8 mym durch Außen- und Innendrehen herstellen - f)
Werkstücke mit Handdrehmeißel lang-, plan-, kegel-, exzenter- und formdrehen - g)
Innen- und Außengewinde herstellen
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- h)
Maschinengravuren herstellen - i)
Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 mym durch Fräsen herstellen - k)
Teilungen an Werkstücken herstellen, Uhrenzahnräder durch Fräsen nach dem Teilverfahren herstellen
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- l)
Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und anwenden oder Werkzeugmaschinen einrichten - m)
Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen - n)
Werkstücke auf numerisch gesteuerten oder konventionellen Maschinen bearbeiten, Passungen herstellen
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13 | Fügen (§ 3 Nr. 13) | - a)
Verbindungen durch Schrauben, Muttern und Scheiben unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit herstellen - b)
Werkstücke unter Beachtung der Flügeflächen verstiften - c)
Werkzeuge, Lot- und Flussmittel auswählen sowie Lötverbindungen durch Weich- und Hartlöten herstellen - d)
Werkstücke aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen kleben
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- e)
Kaltnietverbindungen, insbesondere Räder mit Trieben und Unruhen mit Unruhwellen, herstellen - f)
Werkstücke und Bauteile aus Metall durch Schweißen verbinden
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14 | Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 3 Nr. 14) | - a)
Schleif- und Poliermittel sowie Werkzeuge und Verfahren nach herzustellender Oberflächenqualität auswählen und anwenden - b)
Oberflächen manuell und maschinell schleifen, bürsten, polieren und strahlen - c)
Oberflächen, insbesondere nach gestalterischen Vorgaben, mattieren und strukturieren
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- d)
Druckpolituren an Werkstücken und Bauteilen anbringen - e)
Werkstücke, Bauteile und Gehäuse zur Oberflächenbehandlung, insbesondere durch Reinigen, vorbereiten - f)
Oberflächen nach Anforderungen schützen, insbesondere galvanisch und chemisch
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15 | Messen und Prüfen elektrischer Größen (§ 3 Nr. 15) | - a)
Prüf- und Messgeräte auswählen und aufbauen - b)
Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleichstromkreis messen - c)
Amplitude und Periodendauer der Schwingungen mit Oszilloskopen messen - d)
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
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- e)
Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen mechanischer und elektrischer Werte nach Vorgaben herstellen
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16 | Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten (§ 3 Nr. 16) | Wartung und Inspektion- a)
Wartungsarbeiten zur Bewahrung des Sollzustandes nach betrieblichen oder herstellerspezifischen Wartungsplänen durchführen - b)
Aufbau, Funktion und Zusammenwirken von mechanischen und elektronischen Baugruppen zur Feststellung des Ist-Zustandes überprüfen - c)
mechanische Beanspruchungen und Funktionsfehler feststellen, Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und dokumentieren - d)
Ganggenauigkeit überprüfen
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- e)
Störungen durch systematische Messkontrollen feststellen, eingrenzen und dokumentieren - f)
Wasserdichtheit nach Norm überprüfen - g)
Gangreserve bei Kleinuhren überprüfen
| | | | 4 |
Instandsetzung- h)
Lager und Zapfen mit produktspezifischen Werkzeugen instand setzen - i)
Hemmung, Schlag-, Weck- und Zusatzeinrichtungen instand setzen und justieren - k)
Scharniere, Schlösser, Applikationen und Gehäuse instand setzen
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- l)
Abnahme durchführen sowie Instandsetzungsmaßnahmen dokumentieren - m)
Gehäuseteile an Kleinuhren instand setzen und ersetzen
| | | 4 | |
- n)
Schwingsysteme dynamisch und statisch auswuchten - o)
elektrische und elektronische Baugruppen und Bauelemente justieren, instand setzen und ersetzen sowie Funktionsprüfung durchführen - p)
Batterien unter Berücksichtigung der Stromaufnahme von Antriebssystemen ersetzen - q)
Gangkorrekturen nach Vorgabe durchführen
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17 | Montieren und Demontieren (§ 3 Nr. 17) | - a)
Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereiten - b)
Montagewerkzeuge und -hilfsmittel auswählen und einsetzen
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- c)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht montieren und sichern - d)
Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach technischen Unterlagen, demontieren
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- e)
Uhren und Uhrenanlagen in Betrieb nehmen, Endkontrolle durchführen - f)
Kleinuhren, insbesondere nach Vorgaben, aus- und einschalen
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- g)
Stoßsicherungen und automatische Aufzugsmechanismen nach Vorgaben montieren und demontieren
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- h)
Uhrwerke nach Vorgaben manuell und mit Ultraschall reinigen - i)
Großuhren und deren Zusatzeinrichtungen nach betrieblichen Vorschriften oder nach Herstellerempfehlungen schmieren
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- k)
Uhrwerke mit Reinigungsmaschinen reinigen - l)
Baugruppen und Bauteile epilamisieren
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- m)
Kleinuhrwerke, insbesondere Stoßsicherungen, Automatikfederhäuser und Aufzugsmechanismen, nach Vorgaben schmieren - n)
Gehäuse abdichten
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18 | Kundenservice und -beratung (§ 3 Nr. 18) | - a)
Service zum Kundennutzen und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg umsetzen, kostenbewusst handeln
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- b)
Vorstellungen und Wünsche des Kunden ermitteln, Kunden über Produkte und Dienstleistungen beraten - c)
Aufträge im Zusammenwirken mit Kunden festlegen und dokumentieren - d)
Kundengespräche situationsgerecht führen - e)
Werkstattaufträge einplanen und überwachen, Reklamationen entgegennehmen, Mängel erfassen, dokumentieren und Durchführung veranlassen
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19 | Beschaffung, Lagerung und Verkauf (§ 3 Nr. 19) | - a)
Waren unter Beachtung der Lagerorganisation lagern und pflegen - b)
Bezugsmöglichkeiten für Ersatzteile ermitteln und nutzen
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- c)
Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen, Lieferscheine und Rechnungen vergleichen, Mängel beurteilen und dokumentieren; Reklamationen durchführen - d)
Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren auszeichnen und präsentieren - e)
Bestand und Bedarf an Waren, Ersatzteilen und Betriebsmitteln feststellen und dokumentieren, Dispositionen für Wareneinkauf durchführen
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- f)
Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Vertragsrecht anwenden - g)
Regeln und Modalitäten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Kredit, Skonto, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand, Liefertermin, Versand-, Verpackungs- und Transportkosten beachten und anwenden
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20 | Kostenrechnung und Kalkulation (§ 3 Nr. 20) | - a)
Kosten und Ertragsrechnung unterscheiden - b)
Verkaufspreis ermitteln
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- c)
Angebote und Kostenvoranschläge nach Vorgaben erstellen - d)
Instandsetzungs- und Verkaufabrechnungen nach Vorgaben erstellen und dem Kunden erläutern
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21 | Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck (§ 3 Nr. 21) | Schmuck aufarbeiten, instand setzen und umarbeiten, insbesondere Ringweiten ändern und Schmuckteile löten | | | | 4 |
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Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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