§ 2 UKRatZustAnO

Vorbehaltsklausel

(1) Der Unabhängige Kontrollrat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach § 1 selbst auszuüben.

(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Unabhängigen Kontrollrat vorzulegen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.