§ 5 UkV
Widerruf der Unabkömmlichstellung
(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.
(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
- 1.
- einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für Wehrverwaltung,
- 2.
- einer obersten Landesbehörde die zuständige Wehrbereichsverwaltung,
- 3.
- im Übrigen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt.
(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.
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