§ 12 UmstGeldInstV
Warenvorräte
Warenvorräte sind mit den am 31. August 1948 geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten für Waren dieser Art anzusetzen. Soweit Warenvorräte vor dem 1. September 1948 veräußert wurden, sind sie mit dem Veräußerungserlös unter Abzug der handelsüblichen Verdienstspanne anzusetzen.
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