§ 20 UmstGeldInstV
Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten
Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.