§ 1 UmstGErwNwG
Zur Entscheidung über die Realisierung der Umstellung von Guthaben kann die Prüfung des rechtmäßigen Erwerbs im nachfolgend geregelten Verfahren angeordnet werden. Dazu wird mit sofortiger Wirkung ein aus 21 Abgeordneten der Volkskammer bestehender zeitweiliger Sonderausschuß gebildet.
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