§ 3 UmvertPrämG 2014
Finanzvolumen und Beträge
(1) Für die Festlegung des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 6,8 vom Hundert der in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der durch Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 geändert worden ist, für Deutschland für das Jahr 2014 festgelegten Obergrenze verwendet (Finanzvolumen).
(2) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 ergibt sich, indem das Finanzvolumen nach Absatz 1 durch die Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche geteilt wird. Bei der Bildung der Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.
(3) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 hat die Höhe von 60 vom Hundert des Betrages nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 im Bundesanzeiger bekannt.
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