Art 2 UNFreiwProgrAbkG

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen dieses Abkommens, die im Rahmen von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens nach Artikel 27 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 8 des ergänzenden Notenwechsels vereinbart werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, völkerrechtliche Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3 des Abkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen und dabei zu bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 dieses Gesetzes anzuwenden ist.

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