Art 3 UNSOrgVorRAbkG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies im Interesse der Pflege internationaler Beziehungen erforderlich ist, Rechtsverordnungen zu erlassen

1.
über die Anwendung des Abkommens auf
a)
die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen,
b)
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen, die nicht Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sind,
c)
Einrichtungen anderer Staaten;
2.
über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten an
a)
die in Nummer 1 genannten Organisationen und Einrichtungen,
b)
die Bediensteten dieser Organisationen und Einrichtungen sowie die zum Haushalt der Bediensteten gehörenden Familienmitglieder und privaten Hausangestellten,
c)
die Vertreter der Mitglieder dieser Organisationen sowie die zum Haushalt der Vertreter gehörenden Familienmitglieder und privaten Hausangestellten,
d)
die Sachverständigen, die Aufträge für diese Organisationen durchführen.

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