§ 1 UNSOrgVorRV

(1) Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen:

Internationale Arbeitsorganisation
(ILO - Anlage I -)
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
(FAO - Anlage II -)
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO - Anlage III -)
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(UNESCO - Anlage IV -)
Internationaler Währungsfonds
(FUND - Anlage V -)
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(BANK - Anlage VI -)
Weltgesundheitsorganisation
(WHO - Anlage VII -)
Weltpostverein
(UPU - Anlage VIII -)
Internationale Fernmelde-Union
(ITU - Anlage IX -)
Weltorganisation für Meteorologie
(WMO - Anlage XI -)
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation
(IMCO - Anlage XII -)
Internationale Finanz-Corporation
(IFC - Anlage XIII -)
Internationale Entwicklungsorganisation
(IDA - Anlage XIV -)
gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit seinen Anlagen I bis VI, VIII und IX, XI bis XIV und seinen Anlagen II in der ersten revidierten Fassung vom 26. Mai 1960 sowie in der zweiten revidierten Fassung vom 28. Dezember 1965, VII in der ersten revidierten Fassung vom 1. Juni 1950, in der zweiten revidierten Fassung vom 1. Juli 1957 sowie in der dritten revidierten Fassung vom 25. Juli 1958 und XII in der revidierten Fassung vom 9. Juli 1968.

(2) Nachstehend werden veröffentlicht:
Die Anlagen I, III bis VI, VIII, IX und XI, XIII und XIV, die Anlage II in ihrer ersten Fassung und in ihrer ersten und zweiten revidierten Fassung, die Anlage VII in ihrer ersten, zweiten und dritten revidierten Fassung und die Anlage XII in ihrer ersten sowie in ihrer ersten revidierten Fassung.

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