§ 2 UntAbschlG

Begriffsbestimmungen

Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.