§ 1 UrhRSchFrVerlG
(1) Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.
(2) ...
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
(1) Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.
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