§ 8 URV
Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs:
- 1.
- Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts,
- 2.
- Name oder Firma des Schuldners,
- 3.
- Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich einer vorhandenen Postleitzahl,
- 4.
- Gegenstand der Bekanntmachung,
- 5.
- elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
- 6.
- Tag der Bekanntmachung,
- 7.
- Registernummer des Schuldners einschließlich eines Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart und zuständiges Registergericht.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.