§ 12a USchadG

Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission

(1) Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und sodann jährlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu jedem Fall eines Umweltschadens im Sinne dieses Gesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Angaben mit:

1.
die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c;
2.
den Ort des Umweltschadens oder die örtlich zuständige Behörde;
3.
das Datum des Eintretens oder der Aufdeckung des Umweltschadens;
4.
soweit einschlägig die Beschreibung der Tätigkeit oder Tätigkeiten nach Anlage 1, durch die der Umweltschaden verursacht wurde.

(2) Sofern verfügbar, sind ebenfalls sonstige relevante Informationen über die bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen mitzuteilen.

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