(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 werden auf Antrag gewährt.
(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.