§ 11 UStatG
Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz
Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Produzierenden Gewerbes mit Ausnahme des Baugewerbes, soweit sie dem Berichtskreis nach § 2, § 3 Buchstabe A Ziffer II, § 6 Buchstabe B sowie § 6a Buchstabe B des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angehören,
- 1.
- jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, folgende Erhebungsmerkmale:
- a)
- Investitionen in Sachanlagen,
- b)
- Wert der erstmals gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen,
- c)
- Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände,
- 2.
- alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2025, bei 10 000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, untergliedert nach
- a)
- laufenden Aufwendungen für den Betrieb von Anlagen und Einrichtungen für den Umweltschutz, weiter untergliedert nach:
- aa)
- steuerlichen Abschreibungen,
- bb)
- Fremdkapitalzinsen,
- cc)
- Personalkosten,
- dd)
- laufenden Aufwendungen für Hilfs- und Betriebsstoffe,
- ee)
- laufenden Aufwendungen für Energie,
- ff)
- laufenden Aufwendungen für weitere Leistungen, die selbst oder durch Dritte durchgeführt werden,
- b)
- sonstigen laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz, weiter untergliedert nach:
- aa)
- laufenden Aufwendungen für Gebühren und Beiträge,
- bb)
- anderen laufenden Aufwendungen.
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