§ 3 UVAV
Allgemeine Daten der Anzeige
(1) Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten:
- 1.
- den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige,
- 2.
- von der versicherten Person:
- a)
- den Namen und den Vornamen,
- b)
- das Geburtsdatum,
- c)
- die Anschrift,
- d)
- das Geschlecht,
- e)
- die Krankenkasse,
- f)
- die Staatsangehörigkeit und
- g)
- sofern zutreffend den Namen und die Anschrift der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen,
- 3.
- den Namen und den Vornamen der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person,
- 4.
- das Datum der Anzeige.
(2) Folgende Daten können freiwillig erhoben werden:
- 1.
- die Telefonnummer der versicherten Person mit deren Einverständnis,
- 2.
- sofern zutreffend die Telefonnummer der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen mit deren Einverständnis,
- 3.
- die Telefonnummer der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.