§ 6 UVPPortV
Speicherung der Daten
Die portalbetreibende Behörde kann die Daten so lange speichern,
- 1.
- wie sie für die Öffentlichkeit über das zentrale Internetportal zugänglich sind und
- 2.
- wie es zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist; sie darf die Daten jedoch längstens speichern jeweils bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben im Sinne des § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium mitgeteilt worden sind.
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