§ 184 VAG

Organe

Die Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Organ; Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) zu bilden sind.

Fußnote(n):

(+++ § 184: Zur Anwendung vgl. § 234 Abs. 5 Satz 1 +++)

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