§ 234i VAG
Anlagepolitik
Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen
- 1.
- spätestens vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres und
- 2.
- unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik.
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