§ 355 VAG
Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden über die Genehmigung
- 1.
- ergänzender Eigenmittel gemäß § 90,
- 2.
- der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach § 91 Absatz 5,
- 3.
- von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 109 Absatz 2,
- 4.
- 5.
- ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft gemäß § 257 Absatz 2,
- 6.
- 7.
- 8.
- der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82,
- 9.
- der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach § 351,
- 10.
- der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352.
(2) Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,
- 1.
- 2.
- 3.
- ein Aufsichtskollegium gemäß § 283 einzusetzen.
(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,
- 1.
- über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 259 Absatz 2 zu entscheiden,
- 2.
- die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 252 auszuwählen,
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden zum 1. Januar 2016 wirksam, wenn in der Entscheidung kein späteres Datum genannt wird.
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