§ 60 VAG
Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten
(1) Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte
- 1.
- die gebuchten Prämienbeträge,
- 2.
- die Höhe der Erstattungsleistungen und
- 3.
- die Höhe der Provisionen
(2) Die Aufsichtsbehörde teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in Absatz 1 genannten Angaben zusammengefasst mit.
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