§ 71 VAG

Widerruf der Erlaubnis

Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn

1.
das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
2.
im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.
§ 304 bleibt unberührt.

Fußnote(n):

(+++ § 71 Satz 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 5 +++)

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