§ 19 VDuG

Kollektiver Gesamtbetrag

(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.

(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Fußnote(n):

(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 2 +++)

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