§ 44 VDuG
Bekanntmachung von Angaben zu Verbandsklagen
Die folgenden Angaben zu einer rechtshängigen Verbandsklage sind im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
- Bezeichnung der Parteien,
- 2.
- Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens,
- 3.
- Art der Verbandsklage,
- 4.
- Zeitpunkt der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit,
- 5.
- Abhilfeantrag des Klägers, einschließlich der Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche bestimmt, oder die Feststellungsziele,
- 6.
- kurze Darstellung des vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalts,
- 7.
- Zeitpunkt der Bekanntmachung im Verbandsklageregister,
- 8.
- Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die mit der Abhilfe- oder Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme,
- 9.
- Terminsbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen des Gerichts,
- 10.
- gerichtlich genehmigte Vergleiche, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts,
- 11.
- Urteile im Verbandsklageverfahren,
- 12.
- Einlegung eines Rechtsmittels,
- 13.
- Eintritt der Rechtskraft,
- 14.
- Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters, Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachwalters für begründet erklärt wird, sowie Beschluss über die Entlassung eines Sachwalters,
- 15.
- Beschluss über die Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens,
- 16.
- Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens,
- 17.
- sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens,
- 18.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers,
- 19.
- Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Verbandsklageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
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