§ 30 VereinsG

Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften

(1) (Aufhebungsvorschriften)

(2) Unberührt bleiben

1.
2.
die §§ 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
3.
4.
§ 13 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) und
5.
die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffenen Sonderregelungen über Ausländervereine und ausländische Vereine.

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