§ 1 VerfGlasAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Verfahrensmechanikers Glastechnik und der Verfahrensmechanikerin Glastechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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