§ 3 VergMindV 2023
Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Praktikantinnen und Praktikanten, unabhängig davon, ob sie sich im Anerkennungsjahr befinden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- 1.
- die vor dem 25. Juli 2017 bekannt gemacht wurden oder
- 2.
- für die das Vergabeverfahren auf sonstige Weise vor dem 25. Juli 2017 eingeleitet wurde.
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