§ 1 VergMstrV
Berufsbild
(1) Dem Vergolder-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Vergoldung, Versilberung, Farb- und Weißfassung von Figuren, Altären, Rahmen, Möbeln, Inneneinrichtungen, architekturbezogenen Objekten und Bauteilen,
- 2.
- Restaurierung von Vergoldungen, Versilberungen sowie von Farb- und Weißfassungen,
- 3.
- Gestaltung und Herstellung von Bilderrahmen und Einrahmungen.
(2) Dem Vergolder-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Handwerks- und Kunstgeschichte, insbesondere über Stilarten,
- 2.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungstechniken,
- 3.
- Kenntnisse über Farben- und Formenlehre,
- 4.
- Kenntnisse der Vergolder- und Faßmalertechniken,
- 5.
- Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
- 6.
- Kenntnisse des Aufbaus, der Arten und Eigenschaften der Untergründe,
- 7.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 9.
- Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen Normen, des Brandschutzes sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
- 10.
- Entwerfen, Zeichnen, Skizzieren,
- 11.
- Erstellen von Befunden und Dokumentationen,
- 12.
- Freilegen und Retuschieren,
- 13.
- Anfertigen von Rahmen,
- 14.
- Ausführen von Holzschutzarbeiten,
- 15.
- Ausführen von Grundierungen für Vergoldung, Versilberung sowie Farb- und Weißfassungen,
- 16.
- Isolieren und Absperren,
- 17.
- Herstellen von Verzierformen, Verzieren und Kitten,
- 18.
- Spachteln und Schleifen,
- 19.
- Vergolden und Versilbern in Poliment-, Puder-, Mordent-, Leim- und Ölvergoldungstechnik mit Blattmetallen und Metallpulvern,
- 20.
- Ausführen von Lüstertechniken,
- 21.
- Ausführen von Farb- und Weißfassungen,
- 22.
- Marmorieren,
- 23.
- Ausführen von Brokat- und Graumalerei,
- 24.
- Ausführen von Stuckfassungen,
- 25.
- Gravieren und Punzieren,
- 26.
- Zeichnen und Schneiden von Schablonen sowie Schablonieren,
- 27.
- Auftragen von Ornamenten mit Kreidegrund,
- 28.
- Radieren auf Gold und Silber,
- 29.
- Ausführen von Pinselschriften,
- 30.
- Lasieren, Maserieren und Malen von Intarsien,
- 31.
- Patinieren und Tönen von Silber und Gold,
- 32.
- Mattieren, Lackieren, Beizen und Polieren,
- 33.
- Aufspannen und Einrahmen von Bildern sowie Aufziehen auf Pappe, Holz und Kunststoff,
- 34.
- Kaschieren von Pappe, Holz und Kunststoffen,
- 35.
- Anfertigen von Passepartouts und Linienpassepartouts,
- 36.
- Zuschneiden von Glas für Bilder,
- 37.
- Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.