§ 4 VergMstrV
Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Gravieren nach vorgegebener Zeichnung,
- 2.
- Auftragen von Ornamenten,
- 3.
- Punzieren nach vorgegebener Zeichnung,
- 4.
- Radieren auf Gold und Silber,
- 5.
- Lasieren,
- 6.
- Ausführen einer Brokatmalerei,
- 7.
- Marmorieren,
- 8.
- Ausführen von Pinselschriften,
- 9.
- Ölvergolden,
- 10.
- Ausführen einer Goldgrundmalerei.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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