§ 3 VergoldAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 7.
- Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
- 8.
- Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 9.
- Vorbereiten von Untergründen,
- 10.
- Ausführen von Verzierungen,
- 11.
- Vergolden, Versilbern, Metallisieren,
- 12.
- Herstellen und Gestalten von Rahmungen,
- 13.
- Ausführen von Maltechniken,
- 14.
- Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten,
- 15.
- Qualitätssicherung.
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