§ 13 VerifZusAusfG
Durchführung der Inspektionstätigkeiten
(1) Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation zur Durchführung der in § 12 genannten Tätigkeiten zu gestatten,
- 1.
- die Entnahme von Proben gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe e der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten,
- 2.
- die Messung von Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe c der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten,
- 3.
- die Kalibrierung der bei den Messungen verwendeten Instrumente und Ausrüstungen sowie
- 4.
- die Behandlung und Analyse der Proben
(2) Der Verpflichtete hat außerdem auf Verlangen der Inspektoren der Organisation Maßnahmen zu ergreifen, damit
- 1.
- die Organisation Doppel der nach Absatz 1 Nr. 1 entnommenen Proben erhält,
- 2.
- zur Verwendung durch die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden,
- 3.
- die Standardanalyseproben der Organisation analysiert werden,
- 4.
- die für die Organisation bestimmten Proben abgesandt werden,
- 5.
- geeignete Genauigkeitsanforderungen bei der Kalibrierung von Instrumenten und anderen Ausrüstungen angewandt werden,
- 6.
- andere Kalibrierungen durchgeführt werden,
- 7.
- Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung verwendet werden können,
- 8.
- Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung angebracht werden,
- 9.
- Siegel und andere kennzeichnende oder Verfälschungen anzeigende Vorrichtungen der Organisation angebracht werden.
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