§ 23 VerifZusAusfG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Zusatzprotokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Ausführungsgesetz vom 7. Januar 1980 (BGBl. I S. 17) zum Verifikationsabkommen außer Kraft.
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