Art 8 VerkFinG

Übergangsregelung

(1) Soweit die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Artikel 1 Abs. 1 keinen Gebrauch macht, leistet der Bund die Finanzierungsbeiträge des Artikels 2 unmittelbar an die Deutsche Bundesbahn.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 Abs. 2 gelten entsprechend.

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